21.02.2014. Geht es nach der Entscheidung der KommAustria in der sogenannten „Radio-Programm-Beschwerde“, so darf sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk freuen. Denn mit ihrem gestern, 20.2.2014, den Verfahrensparteien zugestellten
Bescheid stellt die KommAustria dem ORF praktisch einen Persilschein für die Gestaltung seiner Hörfunkprogramme aus: So soll es etwa gänzlich dem ORF überlassen bleiben, welchen Anteil Musik- bzw. Wortbeiträge in seinen Hörfunkprogrammen einnehmen. Und: Es gibt auch keinerlei Mindesterwartung, was den Anteil von Information, Kultur oder Sport am Hörfunkprogramm betrifft. „Das kann ja wohl weder im Interesse der Gebührenzahler noch im Interesse des Radiowettbewerbs der Weisheit letzter Schluss sein“ kommentiert Klaus Schweighofer, Vorstandsvorsitzender des VÖP und Vorstand der Styria Media Group, den KommAustria-Bescheid. „Wenn das ORF-Gesetz derart löchrig ist, dass es nicht einmal so grundlegende Fragen klärt, muss es sobald als möglich saniert werden“, so die unverblümte Forderung an die österreichische Medienpolitik.
Der Hintergrund des heutigen KommAustria-Bescheids ist eine gemeinsame Beschwerde privater Radioveranstalter vom 19.9.2013 – unter anderem von Kronehit, Antenne Kärnten und Steiermark, Life Radio sowie zahlreicher weiterer regionaler Hörfunkveranstalter – die zahlreiche wettbewerblich relevante Missverhältnisse im Hörfunkprogramm des ORF, insbesondere im Programm von Ö3, aufgriffen und im Hinblick auf eine mangelhafte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags beanstandeten.
Geht es allerdings nach der KommAustria so ist z.B. ein Wortanteil am Ö3-Programm von nur 17% gänzlich unproblematisch, ja, er könnte sogar noch viel tiefer liegen. Denn das Gesetz definiert explizit keinen Mindestwortanteil, und implizit konnte die KommAustria auch keinen Mindestanteil herauslesen. Ähnlich verhält es sich mit der Frage nach einem Mindestanteil einzelner Pro-gramm¬kategorien am Gesamtprogramm, denn immerhin verlangt das ORF-Gesetz ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Informations-, Kultur-, Unterhal-tungs- und Sportinhalten. Und schließlich wird unter Verweis auf den (behaupte-ten) historischen Willen des Gesetzgebers, festgehalten, dass Musik weder als Unterhaltung noch als Kultur zu werten ist, sondern für die Frage der Ausgewogenheit des Hörfunkprogramms gänzlich außer Betracht zu lassen ist.
„Aus meiner Sicht sind nur folgende Szenarien denkbar“, so abschließend Klaus Schweighofer: „Entweder die KommAustria interpretiert das Gesetz falsch, dann müsste uns das neue Bundesverwaltungsgericht oder spätestens der VwGH Recht geben. Oder aber: Auch die Höchstgerichte kommen zum Schluss, dass das ORF-Gesetz löchrig ist. Dann muss der Gesetzgeber handeln. Tut er das nicht, so haben wir ein europarechtliches Problem: Denn eines ist klar: Brüssel verlangt – zum Schutz von Wettbewerb und Öffentlichkeit – dass der besondere (öffentlich-rechtliche) Auftrag zweifelsfrei und klar vom Gesetzgeber definiert wird. Wird er das nicht, verstößt der Gesetzgeber schon allein dadurch gegen EU-Recht“.