10.03.2015. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Tage einen bemerkenswerten Bescheid erlassen, der sich auf eine Beschwerde des Verbands Österreichischer Privatsender gegen den ORF aus dem Jahr 2013 bezieht.
Hintergrund der Beschwerde waren App-Angebote des ORF zur Nationalratswahl 2013 und zum Ski-Weltcup 2013/2014. Diese Apps waren aus Sicht des VÖP eigens für mobile Endgeräte gestaltet – was dem ORF jedoch per Gesetz untersagt ist. Die KOA hatte dies in ihrem erstinstanzlichen Bescheid teilweise anders beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des ORF gegen den Bescheid der KommAustria jedoch als unbegründet abgewiesen und demgegenüber der Beschwerde des VÖP stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht analysiert anhand einer ausführlichen Interpretation des Gesetzeswortlauts, dass das Gesetz jedenfalls nicht so verstanden werden könne, „dass jedes Angebot bereits dann nach § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G zulässig sein sollte, sofern es eine (nur) spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot findet“. Zulässig sei hingegen nur, dass bestehende Online-Angebote „technologieneutral auch auf mobilen Endgeräten genutzt werden können“.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang auch aus, dass es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, eine Regelung geschaffen zu haben, die leicht dadurch umgangen werden können, dass einfach spiegelbildlich ein Online-Angebot geschaffen werde. Aus dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aus Sicht des VÖP jedenfalls herauslesen, dass die „Wahl13“-App wohl ein eigens für mobile Geräte gestaltetes Angebot war und nur zur rechtlichen Rechtfertigung auch im Online-Angebot des ORF gespiegelt wurde.
„Das ORF-Gesetz gibt dem ORF im Hinblick auf seine Aktivitäten klare Schranken vor – und das aus gutem Grund.“, so der Kommentar von Corinna Drumm, der Geschäftsführerin des VÖP. „Der ORF wird vom Staat mit rund 600 Millionen Euro subventioniert. Im Gegenzug muss sich der ORF an bestimmte Grenzen halten, die ihm der Gesetzgeber zum Schutz seiner Mitbewerber gesetzt hat. Der vom ORF gewünschten und fast uferlose wirkenden Ausweitung seines Angebots insbesondere im Bereich mobiler Anwendungen wurde mit diesem Bescheid eine klare Absage erteilt.“