27.09.2013. Die Konvergenz von Rundfunkdiensten mit dem Internet und die sich verändernden Nutzungsgewohnheiten führen zu einem Wandel der audiovisuellen Medienlandschaft. Die Europäische Kommission hat im Rahmen der
Konsultation zum „Grünbuch Konvergenz“ hinterfragt, wie sich diese Konvergenz in Wirtschaftswachstum und Innovation in Europa umsetzen lässt, wie sich die Konvergenz auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien auswirkt oder ob Änderungen in der Werberegulierung erforderlich sind.
Der Verband Österreichischer Privatsender hat heute hierzu Stellung genommen. Der VÖP begrüßt die Initiative der Kommission, den Regelungsrahmen der AVDM Richtlinie anhand der geänderten – vor allem durch die technische Entwicklung bedingten – Rahmenbedingungen zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Die Regulierung der Anbieter von Mediendiensten muss allerdings in engem Zusammenhang mit den beihilfenrechtlichen Vorgaben für öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter thematisiert werden, um zu verhindern, dass das – mitunter nur aufgrund der staatlichen Beihilfen mögliche – Marktverhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dazu führt, dass die Möglichkeiten der Marktteilnehmer, ihre Geschäftsmodelle den aktuellen technischen Gegebenheiten anzupassen und die aus der Konvergenz und der immer stärkenden technischen Integration der Infrastruktur resultierenden Geschäftsfelder zu erschließen, eingeschränkt werden.
Das erfordert eine lückenlose Umsetzung der Prinzipien der Rundfunkmitteilung als wesentlichem Faktor für die Herbeiführung von fairen Wettbewerbsbedingungen. Es sollte in diesem Zusammenhang überlegt werden, inwieweit es zielführend wäre, auf europäischer Ebene konkrete Vorgaben zu machen, in welchem Umfang öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter Premiumrechte erwerben dürfen, wenn solche auch von anderen Marktteilnehmern nachgefragt werden.
Geschäftsmodelle, die im Wesentlichen darin bestehen, fremde professionelle Bewegbildinhalte zu vermarkten, stellen eine wesentliche Bedrohung der werbefinanzierten Rundfunkanbieter dar. Es ist geboten, die missbräuchliche, kommerzielle Verwertung fremder professioneller Inhalte durch ordnungspolitische Maßnahmen zu verhindern, sei es im Wege des Urheberrechts oder im Wege von Beschränkungen der kommerziellen Kommunikation im Umfeld von fremden Inhalten.
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Vermittler von Angeboten, die „user generated content“ kompilieren, stehen mit den Regelungen über die redaktionelle Verantwortung eines Mediendiensteanbieters in beträchtlichem Gegensatz und stellen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Es ist zu überlegen, für die sonstigen Dienste der Informationsgesellschaft, ein vergleichbares Schutzniveau herbeizuführen, wenn vergleichbare Dienste angeboten (oder vermittelt) werden.
Die wesentlichen Regelungsziele der Werbebeschränkungen der AVDM-RL können bei Endgeräten, auf denen gleichzeitig mehrere Signale verarbeitet und dargestellt werden können („Smart TV“), schon jetzt nicht mehr umgesetzt werden. Es ist daher fragwürdig, ob der Trennungsgrundsatz, bisher einer der Eckpfeiler des Werberechts, und zeitliche Werbebeschränkungen in einer konvergenten Welt noch zeitgemäß sind.
Unabhängig davon muss sichergestellt werden, dass ein Verbindung von Inhalten mit Werbung unabhängig davon, auf welcher Ebene der Wertschöpfungskette die Entscheidung dazu erfolgt, nur mit Zustimmung des Rundfunkveranstalters und unter der Voraussetzung einer vertraglichen Einigung über die Abgeltung zulässig ist.
> Download: Stellungnahme des Verbands Österreichischer Privatsender zum „Grünbuch Konvergenz“